Stand: 30. Sept. 2005
Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG
Das Artikelgesetz schafft die erforderlichen nationalen Grundlagen zur Erzeugung von Gutschriften für Emissionsminderungen, die durch Projekte im Rahmen von "Joint Implementation" und "Clean Development Mechanism" erzielt werden. Es regelt insbesondere Vorschriften zu Verfahren und Voraussetzungen der nach den internationalen Regeln erforderlichen staatlichen Zustimmung zu einer geplanten Projekttätigkeit.
Außerdem können diese Emissionsgutschriften im EU-Emissionshandel genutzt werden. Das Gesetz sieht in Abänderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vor, dass Betreiber einer dem Emissionshandel unterliegenden Anlage ihre Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen auch durch Abgabe von Emissionsgutschriften aus derartigen Projekten erfüllen können. Damit werden zugleich die Vorgaben einer EU-Richtlinie umgesetzt, die die Verknüpfung der projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandel vorsieht.
Zuständige Behörde für den Vollzug des ProMechG ist das Umweltbundesamt, dessen Fachbereich "Deutsche Emissionshandelsstelle" (DEHSt) tätig wird.
Das Artikelgesetz enthält zudem eine Laufzeitverlängerung für die Förderung von kleinen Anlagen (bis 50 Kilowatt installierter Leistung) nach dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz. Da eine Novelle des KWKG bis zum voraussichtlichen Ende der Legislaturperiode nicht mehr möglich ist, soll diese Frist um drei Jahre verlängert werden, um den politisch gewollten Ausbau auch der kleinen KWK nicht zu gefährden.
Beachten Sie auch die ergänzende Gebührenordnung sowie die im Zuge der Novellierung des ProMechG im Jahre 2007
vorgenommen Änderungen.
Weitere Informationen:
Downloads:
Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
Hintergrundpapier
zum Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Bitte beachten Sie auch die
Hinweise zum Download.

